Falls Sie einen Energieausweis für Ihre Liegenschaft erstellen lassen wollen, können wir das für Sie veranlassen. Ab 1.1.2009 besteht eine gesetzliche Vorlagepflicht bei allen Immobilientransaktionen (Verkauf, Vermietung...).
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2006 Ausgegeben am 3. August 2006 Teil I
137. Bundesgesetz: Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG
(NR: GP XXII RV 1182 AB 1531 S. 153.)
[CELEX-Nr.: 32002L0091]
137. Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim
Verkauf und
bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-
Gesetz – EAVG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhalt
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers,
beim Verkauf oder
bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten dem Käufer
oder Bestandnehmer einen
Energieausweis vorzulegen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck
1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren
Innenraumklima unter Einsatz von
Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als
auch solche Gebäudeteile,
die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind;
2. „Nutzungsobjekt“ eine Wohnung, Geschäftsräumlichkeit
oder sonstige selbständige Räumlichkeit;
3. „Energieausweis“ oder „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“
den den jeweils anwendbaren,
der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden,
ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65, dienenden bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften
entsprechenden Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angibt;
4. „Verkauf“ auch einen Vertrag über den Erwerb des Eigentums
an einem zu errichtenden oder
durchgreifend zu erneuernden Gebäude;
5. „In-Bestand-Gabe“ auch einen Vertrag über den Erwerb eines
Bestandrechts an einem zu errichtenden
oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude.
Vorlagepflicht
§ 3. (1) Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer,
bei der In-Bestand-Gabe eines
Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe
der Vertragserklärung des
Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn
Jahre alten Energieausweis
vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen.
(2) Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der
Verkäufer oder Bestandgeber
die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises
entweder
über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die
Gesamtenergieeffizienz eines
vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz
des gesamten
Gebäudes erfüllen.
Ausnahmen
§ 4. Beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden, für
die nach den jeweils anwendbaren
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften kein Energieausweis erstellt werden
muss, besteht die
Vorlagepflicht nach § 3 nicht.
BGBl. I - Ausgegeben am 3. August 2006 - Nr. 137 2 von 2
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Rechtsfolge unterlassener Vorlage
§ 5. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen
§ 3 nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung
ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des
Gebäudes
entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Abweichende Vereinbarungen
§ 6. Vereinbarungen, die die Vorlagepflicht nach § 3 oder die Rechtsfolge
unterlassener Vorlage
nach § 5 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.
In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem in
allen Bundesländern Regelungen
über den Inhalt und die Ausstellung des Energieausweises in Kraft stehen,
spätestens jedoch am
1. Jänner 2008. Im Fall eines In-Kraft-Tretens vor dem 1. Jänner 2008
hat der Bundesminister für Justiz
den Zeitpunkt desselben im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Auf den Verkauf und die In-Bestand-Gabe von Gebäuden, die auf Grund
einer vor dem 1. Jänner
2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, ist dieses Bundesgesetz ab 1.
Jänner 2009 anzuwenden.
Vollzug
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Justiz betraut.
Hinweis auf Umsetzung
§ 9. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG
über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65.
Fischer
Schüssel