Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Rechtverhältnisse der Makler und über Änderungen des
Konsumentenschutzgesetzes vom 11.6.1996, BGBL 262/59 sowie der Verordnung
über die Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler vom 29.6.1996, BGBL
297/96. Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser
Seite und gelten im Sinne des genannten Gesetzes (+ Verordnung) zwischen
unserer Firma und dem Empfänger dieser Seite als vereinbart.
2.Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bzw.
Zwischenvermietung oder –verpachtung vorbehalten.
3.Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen. Für die Richtigkeit solcher Angaben, die
auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine
Gewähr geleistet.
4.Ist dem Empfänger ein von uns angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw.
vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen, andernfalls gilt die
Anbotstellung als anerkannt.
5.Provisionspflicht entsteht mit Einigung zum Abschluss eines Vertrages über das von
uns angebotene Objekt (Herstellung der Willensübereinstimmung) mit dem von uns
namhaft gemachten Interessenten. Sie entsteht unabhängig von einer Intervention
unsererseits und bleibt auch bestehen, wenn eine solche Einigung rückgängig
gemacht wird. Bei einseitigem Rücktritt haftet der Zurücktretende für die
Gesamtprovision. Im Falle eines Zahlungsverzuges verrechnen wir an

Verzugszinsen 1,2 % pro Monat vom fälligen Bruttobetrag, Mahnspesen von EURO 10.-/Mahnung.
6.Der volle Provisionsanspruch entsteht auch,
a.wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen
abgeschlossen wird,
b.wenn er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen
Vertragspartners abgeschlossen wird oder
c.wenn und soweit ein erster Vertrag in zeitlichem und wirtschaftlichen
Zusammenhang (innerhalb von 3 Jahren) durch einen oder mehrere Verträge
erweitert oder ergänzt wird.
7.Jede Bekanntgabe der von uns angebotenen Objekte bzw. der von uns namhaft
gemachten Interessenten an Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Wird ein
Vertrag ohne unsere Zustimmung über ein von uns angebotenes Objekt nicht mit dem
Empfänger unseres Angebotes, sondern mit einem Dritten abgeschlossen, dem
dieser Empfänger das angebotene Objekt weitergegeben hat, nicht mit dem von uns
namhaft gemachten Interessenten, sondern mit einem Dritten abgeschlossen, dem
die Möglichkeit zu einem Vertragsabschluß von diesem Interessenten bekannt
gegeben wurde, so haftet der Empfänger unseres Angebotes bzw. unserer
Auftragsbestätigung für die uns hiedurch entgangene Vermittlungsprovision.
8.Wenn ein Alleinauftrag erteilt ist, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
a.Der Alleinauftrag muss befristet sein.
b.Alle direkten oder durch andere Makler benannten Interessenten sind an uns
zu verweisen. Im Versäumungsfall haftet der Auftraggeber für die
Gesamtprovision.
c.Die Gesamt-Provisionspflicht entsteht auch, wenn der Auftraggeber den
Vertragsabschluß mit einem nachgewiesenen Interessenten ohne wichtigen
Grund verweigert.
d.Abweichende Vereinbarungen benötigen der Schriftform.
e.Die Aufnahme von schriftlichem oder persönlichem Geschäftsverkehr bedeutet
Anerkennung vorstehender Geschäftsbedingungen.
f.Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neulengbach.

 

INFORMATION
über die Provisionshöchstsätze
der Immobilienmaklerverordnung (IMV 1996)
(BGBl. Nr. 98/1996 vom 28.6. 1996)

V. Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 6 Abs 4; 7 Abs 1; 10 und 15 Maklergesetz

§ 6 (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.

§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.

§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.

Besondere Provisionsvereinbarungen

§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Müheverwaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass

das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;

mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;

das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser Geschäftsangelegenheit bekanntgegeben hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass

der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;

das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder

das Geschäft währen der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Makler zustandegekommen ist.

(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.

VI. Hinweis auf § 30 b Konsumentenschutzgesetz sowie auf die Zulässigkeit der Doppelmaklertätigkeit

§ 30 b  Der Immobilienmakler hat vor Abschluss eines Maklervertrages dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf  zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so § 3 Abs 4 MaklerG.

Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein

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