Falls Sie einen Energieausweis für Ihre Liegenschaft erstellen lassen wollen, können wir das für Sie veranlassen. Ab 1.1.2009 besteht eine gesetzliche Vorlagepflicht bei allen Immobilientransaktionen (Verkauf, Vermietung...). Ab dem 1.12.2012 wird die Nichtvorlage mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 1.450.- belegt, siehe Gesetzestext im Anschluss, sowie der Käufer/Mieter berechtigt, einen Energieausweis auf Kosten des Eigentümers erstellen zu lassen.
  Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf 
und bei der In-Bestand-Gabe 
  von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage- Gesetz 2012 – EAVG 
2012)
  Der Nationalrat hat beschlossen:
  Inhalt
  § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, 
beim Verkauf oder
  bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer oder 
Bestandnehmer einen
  Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie die Pflicht zur Angabe 
bestimmter Indikatoren
  über die energietechnische Qualität des Gebäudes oder Nutzungsobjekts in 
Anzeigen zur Vorbereitung
  solcher Rechtsgeschäfte.
  Begriffsbestimmungen
  § 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck
  1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter 
Einsatz von
  Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch 
solche
  Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind,
  2. „Nutzungsobjekt“ eine Wohnung, Geschäftsräumlichkeit oder sonstige 
selbständige
  Räumlichkeit,
  3. „Energieausweis“ oder „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ den den 
jeweils
  anwendbaren, der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU über die 
Gesamtenergieeffizienz von
  Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, dienenden bundes- oder 
landesrechtlichen
  Vorschriften entsprechenden Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines 
Gebäudes angibt,
  4. „Verkauf“ auch einen Vertrag über den entgeltlichen Erwerb des Eigentums an 
einem zu
  errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude,
  5. „In-Bestand-Gabe“ auch einen Vertrag über den Erwerb eines Bestandrechts an 
einem zu
  errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude.
  Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien
  § 3. Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem 
elektronischen
  Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige 
der Heizwärmebedarf
  und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts 
anzugeben. Diese Pflicht
  gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem 
beauftragten
  Immobilienmakler.
  Vorlage- und Aushändigungspflicht
  § 4. (1) Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der 
In-Bestand-Gabe eines
  Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der 
Vertragserklärung des
  Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre 
alten Energieausweis
  vorzulegen und ihm diesen oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 
Tagen nach
  Vertragsabschluss auszuhändigen.
  (2) Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der 
Verkäufer oder
  Bestandgeber die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung 
eines Ausweises entweder
  über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die 
Gesamtenergieeffizienz eines
  vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die 
Gesamtenergieeffizienz des gesamten
  Gebäudes erfüllen.
  (3) Wird ein Einfamilienhaus verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der 
Verkäufer oder
  Bestandgeber die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung 
eines Ausweises entweder
  über die Gesamtenergieeffizienz dieses Hauses oder über die 
Gesamtenergieeffizienz eines
  vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz 
erfüllen. Eine derartige
  Verwendung eines für ein vergleichbares Gebäude erstellten Energieausweises 
setzt allerdings voraus,
  dass der Ausweisersteller die Ähnlichkeit der Gebäude hinsichtlich ihrer 
Gestaltung, Größe,
  Energieeffizienz, Lage und ihres Standortklimas bestätigt.
  Ausnahmen
  § 5. Von der Informationspflicht nach § 3 sowie der Vorlage- und 
Aushändigungspflicht sind
  folgende Gebäudekategorien ausgenommen:
  1. Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden,
  2. im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands 
objektiv
  abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige nach § 3 das Gebäude als 
abbruchreif
  bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das 
Gebäude binnen
  dreier Jahre nach Vertragsabschluss abbrechen werde,
  3. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke 
genutzt werden,
  4. provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von 
höchstens zwei Jahren,
  5. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei 
denen jeweils der
  überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas 
erforderlichen Energie
  durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird,
  6. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines 
begrenzten Zeitraums je
  Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen 
dieser
  eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei 
ganzjähriger
  Benützung liegt, und
  7. frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 
Quadratmetern.
  Rechtsfolge der Ausweisvorlage
  § 6. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung 
ein Energieausweis
  vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude 
unter Berücksichtigung
  der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft 
im Sinn des § 922
  Abs. 1 ABGB. Unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- 
oder Bestandvertrag
  haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die 
Richtigkeit des
  Energieausweises.
Rechtsfolge unterlassener Vorlage oder Aushändigung
  § 7. (1) Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 4 nicht bis spätestens 
zur Abgabe seiner
  Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem 
Alter und der Art des
  Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
  (2) Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 4 nach Vertragsabschluss 
trotz Aufforderung
  kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf 
Ausweisaushändigung gerichtlich
  geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus 
entstandenen
  angemessenen Kosten binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss vom Verkäufer 
oder Bestandgeber
  ersetzt begehren.
  Abweichende Vereinbarungen
  § 8. Vereinbarungen, die die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach § 4, die 
Rechtsfolge der
  Ausweisvorlage nach § 6, die Rechtsfolge unterlassener Vorlage nach § 7 Abs. 1 
einschließlich des sich
  daraus ergebenden Gewährleistungsanspruchs oder die Rechtsfolge unterlassener 
Aushändigung nach § 7
  Abs. 2 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.
  Strafbestimmungen
  § 9. (1) Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen § 
3 unterlässt, in der
  Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den 
Gesamtenergieeffizienz-Faktor
  des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht 
den Tatbestand einer
  gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen 
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
  Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe 
bis zu 1 450 Euro zu
  bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers gegen § 3 ist entschuldigt, 
wenn er seinen Auftraggeber
  1650 der Beilagen XXIV. GP - Beschluss NR - Gesetzestext 3 von 3
  über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur 
Bekanntgabe der beiden
  Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, 
der Auftraggeber dieser
  Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.
  (2) Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der es entgegen § 4 unterlässt,
  1. dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten 
Energieausweis
  vorzulegen oder
  2. dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis 
oder eine
  vollständige Kopie desselben auszuhändigen,
  begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren 
Handlung erfüllt oder nach
  anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine 
Verwaltungsübertretung
  und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.
  Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Verweisungen
  § 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Es ist auf 
Verkaufs- und In-
  Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf 
Kauf- oder
  Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden.
  (2) Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz, BGBl. I Nr. 137/2006, tritt mit Ablauf 
des 30. November
  2012 außer Kraft. Es ist aber weiterhin auf Kauf- oder Bestandverträge 
anzuwenden, die vor dem
  1. Dezember 2012 geschlossen wurden. Energieausweise, die im Einklang mit der 
Richtlinie 2002/91/EG
  über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, 
S. 65, erstellt wurden,
  behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit 
auch für die nach dem
  Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 zu erfüllenden Pflichten.
  (3) Beabsichtigt der Verkäufer oder Bestandgeber, seine Pflicht nach § 4 mit 
einem höchstens zehn
  Jahre alten und im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die 
Gesamtenergieeffizienz von
  Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65, erstellten Energieausweis zu 
erfüllen, so reicht die
  Angabe des Heizwärmebedarfs in der Anzeige gemäß § 3 aus.
  (4) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des 
Energieausweis-Vorlage-Gesetzes,
  BGBl. I Nr. 137/2006, verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt 
aus den entsprechenden
  Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  Vollziehung
  § 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der 
Informationspflicht von
  Immobilienmaklern nach § 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und 
Familie und im Übrigen die
  Bundesministerin für Justiz betraut.
  Umsetzungshinweis
  § 12. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/31/EU über die 
Gesamtenergieeffizienz von
  Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, umgesetzt.