Allgemeine Geschäftsbedingungen  
1.Die vorliegenden Geschäftsbedingungen 
  berücksichtigen die Bestimmungen des
    Bundesgesetzes über die Rechtverhältnisse der Makler und über Änderungen des
    Konsumentenschutzgesetzes vom 11.6.1996, BGBL 262/59 sowie der Verordnung
    über die Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler vom 29.6.1996, 
  BGBL
    297/96. Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil 
  dieser
    Seite und gelten im Sinne des genannten Gesetzes (+ Verordnung) zwischen
    unserer Firma und dem Empfänger dieser Seite als vereinbart. 
    2.Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bzw.
    Zwischenvermietung oder –verpachtung vorbehalten. 
    3.Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen. Für die Richtigkeit solcher 
  Angaben, die
    auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird 
  keine
    Gewähr geleistet. 
    4.Ist dem Empfänger ein von uns angebotenes Objekt bereits als verkäuflich 
  bzw.
    vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen, andernfalls gilt 
  die
    Anbotstellung als anerkannt.
    5.Provisionspflicht entsteht mit Einigung zum Abschluss eines Vertrages über 
  das von
    uns angebotene Objekt (Herstellung der Willensübereinstimmung) mit dem von 
  uns
    namhaft gemachten Interessenten. Sie entsteht unabhängig von einer 
  Intervention
    unsererseits und bleibt auch bestehen, wenn eine solche Einigung rückgängig
    gemacht wird. Bei einseitigem Rücktritt haftet der Zurücktretende für die
    Gesamtprovision. Im Falle eines Zahlungsverzuges verrechnen wir 
  an Verzugszinsen 1,2 % pro Monat vom fälligen Bruttobetrag, Mahnspesen von EURO 
  10.-/Mahnung.
    6.Der volle Provisionsanspruch entsteht auch, 
    a.wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen
    abgeschlossen wird, 
    b.wenn er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen
    Vertragspartners abgeschlossen wird oder 
    c.wenn und soweit ein erster Vertrag in zeitlichem und wirtschaftlichen
    Zusammenhang (innerhalb von 3 Jahren) durch einen oder mehrere Verträge
    erweitert oder ergänzt wird. 
    7.Jede Bekanntgabe der von uns angebotenen Objekte bzw. der von uns namhaft
    gemachten Interessenten an Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Wird 
  ein
    Vertrag ohne unsere Zustimmung über ein von uns angebotenes Objekt nicht mit 
  dem
    Empfänger unseres Angebotes, sondern mit einem Dritten abgeschlossen, dem    
    dieser Empfänger das angebotene Objekt weitergegeben hat, nicht mit dem von 
  uns
    namhaft gemachten Interessenten, sondern mit einem Dritten abgeschlossen, 
  dem
    die Möglichkeit zu einem Vertragsabschluß von diesem Interessenten bekannt
    gegeben wurde, so haftet der Empfänger unseres Angebotes bzw. unserer
    Auftragsbestätigung für die uns hiedurch entgangene Vermittlungsprovision. 
    
    8.Wenn ein Alleinauftrag erteilt ist, gelten zusätzlich folgende 
  Bedingungen: 
    
    a.Der Alleinauftrag muss befristet sein. 
    b.Alle direkten oder durch andere Makler benannten Interessenten sind an uns
    zu verweisen. Im Versäumungsfall haftet der Auftraggeber für die
    Gesamtprovision. 
    c.Die Gesamt-Provisionspflicht entsteht auch, wenn der Auftraggeber den
    Vertragsabschluß mit einem nachgewiesenen Interessenten ohne wichtigen
    Grund verweigert. 
    d.Abweichende Vereinbarungen benötigen der Schriftform. 
    e.Die Aufnahme von schriftlichem oder persönlichem Geschäftsverkehr bedeutet
    Anerkennung vorstehender Geschäftsbedingungen. 
    f.Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neulengbach.
INFORMATION
    über die Provisionshöchstsätze
    der Immobilienmaklerverordnung (IMV 1996)
    (BGBl. Nr. 98/1996 vom 28.6. 1996) 
V. Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 6 
  Abs 4; 7 Abs 1; 10 und 15 Maklergesetz § 6 (4) Dem Makler steht keine 
  Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt 
  auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem 
  Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären 
  oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten 
  Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen 
  könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den 
  Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. § 7 (1) Der 
  Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten 
  Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.§ 10 Der 
  Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen 
  werden mit ihrer Entstehung fällig. Besondere Provisionsvereinbarungen § 15 
  (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder 
  Ersatz für Aufwendungen und Müheverwaltung, auch ohne einen dem Makler 
  zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur 
  Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall 
  zulässig, das das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben 
  nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem 
  bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes 
  erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt; mit dem vom 
  Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft 
  zustandekommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich 
  des Maklers fällt; das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem 
  Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der 
  Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum 
  Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, 
  sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der vermittelte Dritte 
  dieser Geschäftsangelegenheit bekanntgegeben hat, oder das Geschäft nicht mit 
  dem vermittelten Dritten zustandekommt, weil ein gesetzliches oder ein 
  vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. (2) 
  Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den 
  Fall vereinbart werden, dass der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber 
  vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird; das Geschäft 
  während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die 
  Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers 
  zustandegekommen ist, oder das Geschäft währen der Dauer des 
  Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines 
  anderen vom Auftraggeber beauftragten Makler zustandegekommen ist. (3) 
  Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 
  1336 ABGB. VI. Hinweis auf § 30 b Konsumentenschutzgesetz sowie auf die 
  Zulässigkeit der Doppelmaklertätigkeit § 30 b  Der Immobilienmakler hat vor 
  Abschluss eines Maklervertrages dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der 
  Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu 
  geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche 
  dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts 
  voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision 
  ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein 
  allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 
  Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft 
  Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch 
  einen Hinweis darauf  zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse 
  hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt 
  der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des 
  Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so § 3 Abs 4 MaklerG. Aufgrund des 
  bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche 
  Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein 297. Verordnung des 
  Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
    über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
    (vom 28. Juni 1996 BGBl 297/1996, geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001)
    idF 268. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, 
  mit der die
    Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler geändert 
  wird
    (vom 25. August 2010 BGBl. II Nr. 268/2010) - Konsolidierte Fassung
    Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt 
  geändert durch das
    Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 
  für Arbeit,
    Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
    1. ABSCHNITT
    Anwendungsbereich
    § 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
    1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und 
  unbebauten
    Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern und Unternehmen 
  sowie
    Unternehmensbeteiligungen,
    2. die Vermittlung von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen) sowie die 
  Vermittlung
    sonstiger Rechte einschließlich der Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten 
  und Optionsrechten
    über bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und 
  Unternehmen,
    3. die Vermittlung von Hypothekardarlehen und
    4. die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds.
    2. ABSCHNITT
    Standes- und Ausübungsregeln
    Standesgemäßes Verhalten
    § 2. Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt 
  eines ordentlichen
    Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige 
  Verhalten zu unterlassen.
    § 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den 
  Auftraggebern oder ein Verhalten
    anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des 
  Berufsstandes zu
    beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
    § 4. (1) Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den 
  Auftraggebern
    insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
    1. ohne Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten 
  oder
    durchführen oder
    2. Vermittlungen anbieten oder durchführen, ohne auf ihre Eigenschaft als 
  Immobilienmakler,
    auf die Provisionspflicht des Auftraggebers bei erfolgreicher Vermittlung 
  und auf die Höhe der
    Provision ausdrücklich hinzuweisen oder
    3. einen Maklervertrag abschließen, ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine 
  schriftliche
    Bestätigung über den wesentlichen Vertragsinhalt zu geben oder
    4. eine Privatperson (§ 57 Abs. 1 GewO 1994), mit der sie einen 
  Maklervertrag abgeschlossen
    haben oder abzuschließen beabsichtigen, auf die Möglichkeit einer teilweisen 
  oder gänzlichen
    Fremdfinanzierung des zu vermittelnden Geschäftes hinweisen, ohne den 
  Auftraggeber spätestens
    vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die finanzielle Gesamtbelastung, 
  insbesondere über
    allenfalls zu leistende Anzahlungen und die Höhe der Rückzahlungsraten sowie 
  gegebenenfalls über
    die Voraussetzungen für die Übernahme von Wohnbauförderungsmitteln 
  aufzuklären oder
    5. anvertraute Gelder, die nicht unverzüglich weitergegeben werden, nicht 
  auf ein
    Anderkonto einlegen oder
    6. Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehalten oder
    7. vor Ablauf der Rücktrittsfrist gemäß § 30a des Konsumentenschutzgesetzes, 
  BGBl. Nr.
    140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/1996, oder 
  vor dem
    rechtswirksamen Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ein Angeld, 
  Reugeld, eine
    Anzahlung, Provisionszahlungen oder Teile von Provisionszahlungen 
  entgegennehmen oder
    8. Hypothekardarlehen vermitteln, ohne den Auftraggeber in schriftlicher 
  Form über die in
    § 33 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, 
  angeführten Beträge
    aufzuklären oder
    9. Privatpersonen (§ 57 Abs. 1 GewO 1994) in deren Wohnstätte aufsuchen, um 
  Aufträge zur
    Vermittlung von Hypothekarkrediten zu erhalten, ohne hiezu ausdrücklich 
  aufgefordert worden zu
    sein.
    (2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Berufstätigkeit in 
  den für den
    Kundenverkehr des Immobilienmaklers bestimmten Geschäftsräumen handelt.
    § 5. Die Immobilienmakler verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen 
  Berufsangehörigen
    gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
    1. die Berufsangabe unterlassen oder
    2. mit Personen regelmäßig zusammenarbeiten, von denen sie bei Anwendung 
  entsprechender
    Sorgfalt wissen müssen, daß sie das Gewerbe der Immobilienmakler oder das 
  Gewerbe der
    Immobilienverwalter oder das Gewerbe der Bauträger unbefugt ausüben oder
    3. in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung 
  des
    beauftragten Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber direkt in Verbindung 
  treten oder
    4. insbesondere in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen
    Immobilienmakler infolge Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen 
  Immobilienmaklers über
    das zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über Umstände, die für die 
  Beurteilung des
    Rechtsgeschäftes wesentlich sind (zB Beschaffenheit des Hauses oder der 
  Wohnung, Immissionen von
    einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen oder
    5. einen Maklervertrag abschließen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der 
  Sorgfalt eines
    ordentlichen Immobilienmaklers wissen müssen, daß der einem anderen befugten
    Immobilienmakler erteilte Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist oder
    6. die unentgeltliche Durchführung von Vermittlungen anbieten oder diese 
  Vermittlungen zu
    Bedingungen (insbesondere Provisionen oder sonstigen Vergütungen) anbieten 
  oder durchführen, die
    einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen oder
    7. unlautere Kundenabwerbung betreiben.
    Inserate
    § 6. (1) Aus Inseraten muß hervorgehen, daß sie von einem Immobilienmakler 
  stammen. Ein
    Hinweis auf eine Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der 
  Provision ist abweichend
    von § 4 Abs. 1 Z 2 nicht erforderlich.
    (2) Machen Immobilienmakler Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist im Falle 
  der Angabe
    einer Anzahlung auf die Höhe der laufenden Rückzahlung sowie auf den 
  Gesamtbetrag hinzuweisen.
    (3) In Inseraten über Mietwohnungen haben Immobilienmakler Angaben über die 
  monatliche
    Belastung in Form der Gesamtbelastung sowie – sofern es sich nicht um einen 
  Pauschalmietzins
    handelt – Angaben über den Hauptmietzins, die Betriebs- und Heizkostenakonti 
  und die
    Umsatzsteuer zu machen.
    Verschwiegenheit
    § 7. (1) Immobilienmakler sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im 
  Rahmen ihrer
    Berufsausübung bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben auch ihre 
  Arbeitnehmer und
    sonstigen Mitarbeiter zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten.
    (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit den 
  Immobilienmakler gegenüber
    dem Auftraggeber Beratungs- und Aufklärungspflichten treffen oder dem 
  Auftraggeber die
    erforderlichen Nachrichten zu geben sind. Der Immobilienmakler ist von der 
  Pflicht zur
    Verschwiegenheit weiters entbunden, soweit es für die Durchsetzung von 
  Provisionsansprüchen
    erforderlich ist.
    Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung
    § 8. Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der 
  Gewerbeausübung ihren
    Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.
    Arbeitnehmer
    § 9. (1) Die Immobilienmakler haben der zuständigen Landesinnung der 
  Immobilien- und
    Vermögenstreuhänder die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit ihrer 
  Arbeitnehmer und
    sonstigen Mitarbeiter umgehend, spätestens aber zwei Wochen nach dem 
  Zeitpunkt der Aufnahme
    oder der Beendigung der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.
    (2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind neben dem Vor- und Familiennamen der 
  betreffenden
    Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter auch deren Geburtsdatum, 
  Staatsangehörigkeit und
    Unterkunft (Wohnung) anzugeben.
    3. ABSCHNITT
    Geschäftsbedingungen
    Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für
    Konsumenteninformation
    § 10. Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten 
  Geschäftsbedingungen dem Verein
    für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur 
  jene
    Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- 
  und
    Vermögenstreuhänder empfohlen wird.
    4. ABSCHNITT
    Höchstbeträge
    Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen
    § 11. Dieser Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung einer Burg, eines 
  Schlosses oder eines Klosters.
    § 12. (1) Wird mit dem Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung 
  vereinbart, so darf die
    Provision oder sonstige Vergütung die sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus den 
  §§ 15 bis 27 ergebenden
    Höchstbeträge nicht übersteigen. Wird auch mit dem anderen Auftraggeber eine 
  Provision oder
    sonstige Vergütung vereinbart, so darf auch diese den jeweils festgelegten 
  Höchstbetrag nicht
    übersteigen. Die Umsatzsteuer ist in den festgelegten Höchstbeträgen nicht 
  enthalten.
    (2) Die mit dem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung 
  darf den
    zulässigen Höchstbetrag bis zu 100 Prozent überschreiten, sofern mit dem 
  anderen Teil keine
    Provision oder sonstige Vergütung vereinbart wird. Wird der festgelegte 
  Höchstbetrag durch die mit
    dem einen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung nicht 
  ausgeschöpft, so darf
    die mit dem anderen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige 
  Vergütung den festgelegten
    Höchstbetrag höchstens um jenen Betrag überschreiten, um den die mit dem 
  einen Auftraggeber
    vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag 
  unterschreitet.
    (3) Betrifft die Vermittlung eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, so darf 
  die mit dem
    Wohnungssuchenden vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den 
  Höchstbetrag gemäß Abs. 2
    nicht überschreiten.
    (4) Ist der gemäß einer bestimmten Ziffer des § 15 Abs. 2 oder des § 18 oder 
  des § 25 Abs. 1
    oder des § 26 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag geringer als der mit 
  dem Prozentsatz der
    nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete 
  Provisionsbetrag, so gilt der
    Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer als Höchstbetrag.
    § 13. Die Immobilienmakler haben in den für den Kundenverkehr bestimmten 
  Geschäftsräumen die
    für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen 
  Vergütungen mit dem
    ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu 
  machen. Diese
    Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von 
  Rechtsgeschäften
    betreffend bestimmte Objekte in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen 
  angeboten wird. Bei
    der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.
    § 14. Vermittelt der Immobilienmakler einen Vertrag, mit dem einem 
  Auftraggeber das zeitlich
    befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende 
  Geschäft zustande zu
    bringen (Optionsvertrag), so darf die mit diesem Auftraggeber vereinbarte 
  Provision oder sonstige
    Vergütung die Hälfte des für das im Maklervertrag genannte Geschäft 
  festgelegten Höchstbetrages
    nicht übersteigen. Macht der Auftraggeber von seinem Optionsrecht Gebrauch, 
  so darf die für diesen
    Fall vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Differenz zwischen 
  dem für das betreffende
    Geschäft festgelegten Höchstbetrag und der für die Vermittlung des 
  Optionsvertrages zu
    bezahlenden Provision oder sonstigen Vergütung nicht übersteigen.
    Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften
    über Immobilien und Unternehmen
    § 15. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
    1. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines 
  Liegenschaftsanteiles
    oder
    2. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem 
  Wohnungseigentum
    besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder
    3. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder
    4. von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder
    5. einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu 
  vermietenden
    Grundstück darf den im Abs. 2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht 
  übersteigen.
    (2) Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt:
    1. bei einem Wert bis € 36 336,42 ......................... 4 Prozent
    2. bei einem Wert von mehr als € 36 336,42 ............... 3 Prozent
    Berechnung des Wertes
    § 16. (1) Der Wert gemäß § 15 Abs. 2 ist nach dem zwischen den Parteien 
  vereinbarten Kaufpreis für
    das Objekt und dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, 
  den Hypotheken
    und sonstigen geldwerten Lasten sowie den Haftungsübernahmen entspricht, zu 
  berechnen. Im Falle
    des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen werden überdies die diesen Anteilen 
  zuzuordnenden
    Verbindlichkeiten hinzugerechnet. Der Verkehrswert der Einrichtungs- und 
  Ausstattungsgegenstände,
    Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel jeder Art ist 
  hinzuzurechnen, sofern
    er nicht schon im Kaufpreis für das Objekt enthalten ist.
    (2) Wird im Alleinvermittlungsauftrag vereinbart, daß der Auftraggeber die 
  Provision auch
    ohne Vermittlungserfolg zu bezahlen hat, wenn das Geschäft während der Dauer 
  des
    Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines 
  anderen vom Auftraggeber
    beauftragten Maklers zustande gekommen ist, so ist der Berechnung der 
  Provisionshöhe der im
    Alleinvermittlungsauftrag festgelegte Preis zugrunde zu legen, wenn der 
  vereinbarte Kaufpreis
    höher ist.
    (3) Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß § 15 Abs. 2 bei Objekten mit 
  gleichem
    Verkehrswert der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem 
  Verkehrswert der
    höhere Verkehrswert.
    (4) Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes gemäß Abs. 3 sind 
  auch die
    Verkehrswerte der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Warenlager, 
  Maschinen und Geräte
    und sonstiger Betriebsmittel jeder Art in Rechnung zu stellen, sofern diese 
  nicht bereits im
    Verkehrswert enthalten sind.
    Vermittlung von Hypothekardarlehen
    § 17. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines 
  Hypothekardarlehens
    darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, 
  sofern die Vermittlung
    des Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 
  Abs. 1 steht. Besteht
    kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 
  fünf Prozent der
    Darlehenssumme nicht übersteigen.
    Vermittlung von Baurechten
    § 18. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von 
  Baurechten darf den im
    folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
    Höchstbetrag der Provision
    Dauer des Baurechtes oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer
    des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses
    1. von 10 bis 30 Jahren .............. 3 Prozent
    2. über 30 Jahre ...................... 2 Prozent
    (2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins 
  für 45 Jahre
    berechnet werden.
    Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Geschäftsräume
    § 19. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung 
  für die Vermittlung eines
    unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder 
  Untermietvertrages über
    Geschäftsräume aller Art (Lokale, Verkaufsräume, Magazine, Garagen, 
  Werkstätten, Arbeits-, Bürooder
    Kanzleiräume, Lager- und Einstellplätze usw.) darf den Betrag des dreifachen 
  monatlichen
    Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf 
  mindestens zwei, jedoch nicht
    mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des 
  zweifachen monatlichen
    Bruttomietzinses nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf weniger als zwei 
  Jahre befristet, so darf
    die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht 
  übersteigen.
    (2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für 
  die Vermittlung
    eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über 
  Geschäftsräume darf den
    Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
    (3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages 
  über Geschäftsräume
    aller Art eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und 
  beträgt die Mietdauer
    insgesamt höchstens drei Jahre, so darf die weitere Provision oder sonstige 
  Vergütung jenen Betrag
    nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige 
  Vergütung auf jenen Betrag
    ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den jeweils 
  festgelegten
    Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet. Wird für den 
  Fall einer Verlängerung
    eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art eine weitere 
  Provision oder sonstige
    Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei Jahre 
  oder wird für den
    Fall der Umwandlung des befristeten in einen unbefristeten Mietvertrag eine 
  weitere Provision oder
    sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch 
  die mit dem Vermieter
    vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht 
  übersteigen, der die
    zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den dreifachen 
  monatlichen Bruttomietzins
    ergänzt.
    Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und 
  Einfamilienhäuser
    § 20. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung 
  für die Vermittlung eines
    unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder 
  Untermietvertrages über eine
    Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des zweifachen monatlichen 
  Bruttomietzinses
    (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf nicht mehr als drei Jahre 
  befristet, so darf die
    Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht 
  übersteigen.
    (2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für 
  die Vermittlung
    eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über 
  eine Wohnung oder ein
    Einfamilienhaus darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses 
  nicht übersteigen.
    Dies gilt nicht für die Vermittlung eines Mietvertrages über Wohnungen, die 
  Mietern als
    Ersatzwohnungen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Immobilienmakler 
  nur mit dem ihn
    beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine 
  Provision oder
    sonstige Vergütung trifft.
    (3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages 
  über eine Wohnung
    oder ein Einfamilienhaus eine weitere Provision oder sonstige Vergütung 
  vereinbart, so darf die
    weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, 
  der die zuerst
    vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der 
  unter Berücksichtigung
    der gesamten Vertragsdauer den Höchstbetrag der Provision oder sonstigen 
  Vergütung bildet,
    höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht. Wird 
  für den Fall der
    Umwandlung des befristeten Mietvertrages über eine Wohnung oder ein 
  Einfamilienhaus in einen
    unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung 
  vereinbart, so darf sowohl
    die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere 
  Provision oder sonstige
    Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte 
  Provision oder sonstige
    Vergütung auf den Höchstbetrag nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 ergänzt, 
  höchstens jedoch einem
    halben monatlichen Bruttomietzins entspricht.
    Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen durch Hausverwalter
    § 21. (1) Vermittelt ein Immobilienverwalter einen Mietvertrag über eine 
  Wohnung, die in einem
    Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die mit dem 
  Mieter vereinbarte
    Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte der nach § 20 Abs. 1 zu 
  berechnenden Beträge nicht
    übersteigen. § 20 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die mit dem Vermieter 
  vereinbarte Provision
    oder sonstige Vergütung darf den Betrag des zweifachen monatlichen 
  Bruttomietzinses nicht
    übersteigen.
    (2) Vermittelt ein Immobilienverwalter einen kürzer als auf zwei Jahre 
  befristeten
    Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen 
  ist, so darf die mit
    dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Betrag des 
  einfachen monatlichen
    Bruttomietzinses nicht übersteigen.
    (3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung
    Wohnungseigentum besteht und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der 
  Liegenschaft ist.
    Vermittlung besonderer Abgeltungen
    § 22. Die mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbarte Provision oder 
  sonstige Vergütung
    für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen, 
  Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung
    von Rechten darf jeweils fünf Prozent des vom Mieter hiefür geleisteten 
  Betrages (einschließlich
    einer allfälligen Umsatzsteuer) nicht übersteigen.
    Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen
    § 23. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der 
  Untermiete an einzelnen
    Wohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses nicht 
  übersteigen.
    Bruttomietzins
    § 24. (1) Der Bruttomietzins besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins, dem 
  auf den
    Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der 
  Liegenschaft zu
    entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand 
  entfallenden Anteil für
    allfällige besondere Aufwendungen und dem Entgelt für mitvermietete 
  Einrichtungs- und
    Ausstattungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die 
  Überlassung des
    Mietgegenstandes hinaus erbringt. Die zu entrichtende Umsatzsteuer ist nicht 
  in den Bruttomietzins
    einzurechnen. Zu den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen gehören 
  insbesondere auch
    Maschinen und Geräte und sonstige Betriebsmittel sowie Organisationsmittel 
  jeder Art. Eine zeitlich
    befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt 
  unberücksichtigt.
    (2) Bei der Berechnung der Provision oder der sonstigen Vergütung für die 
  Vermittlung von
    Mietverhältnissen an einer Wohnung, für die nach den mietrechtlichen 
  Vorschriften die Höhe des
    Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten nicht in 
  den Bruttomietzins
    einzurechnen.
    Vermittlung von Pachtverhältnissen
    insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
    § 25. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf 
  bestimmte Dauer
    vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie 
  insbesondere von land- und
    forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und 
  forstwirtschaftlichen
    Betrieben darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht 
  übersteigen:
    Höchstbetrag der Provision Dauer des Pacht oder sonstigen Vergütung
    in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings
    1. von 10 bis 30 Jahren ............. 3 Prozent
    1. bis zu 6 Jahren .................... 5 Prozent
    2. bis zu 12 Jahren .................. 4 Prozent
    3. bis zu 24 Jahren .................. 3 Prozent
    4. über 24 Jahre ..................... 2 Prozent
    (2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf 
  bestimmte Dauer
    vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie 
  insbesondere von land- und
    forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und 
  forstwirtschaftlichen
    Betrieben darf den Betrag von fünf Prozent des auf die Pachtdauer von fünf 
  Jahren entfallenden
    Pachtschillings nicht übersteigen.
    (3) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Ablöse 
  für Vieh-, Feld- und
    Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. darf drei Prozent des Gegenwertes dieses 
  Zugehörs nicht
    übersteigen.
    Vermittlung von Pachtverhältnissen an Unternehmen
    § 26. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf 
  bestimmte Dauer
    vereinbarten Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf 
  den im folgenden
    jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
    Höchstbetrag der Provision Dauer des Pacht oder sonstigen Vergütung in 
  Prozenten des auf die
    Pachtdauer entfallenden Pachtschillings
    1. bis zu 5 Jahren ................... 5 Prozent
    2. bis zu 10 Jahren .................. 4 Prozent
    3. über 10 Jahre ..................... 3 Prozent
    (2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf 
  bestimmte Dauer
    vereinbarten Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf 
  den Betrag des auf die
    Pachtdauer von drei Monaten entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen.
    (3) Die mit dem Verpächter und mit dem Vorpächter vereinbarte Provision oder 
  sonstige
    Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen oder 
  Einrichtungsgegenstände darf
    jeweils fünf Prozent des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages nicht 
  übersteigen.
    Vergütung bei der Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte
    § 27. Die mit dem Überlasser vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung 
  für eine nicht unter die
    §§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- 
  oder Gebrauchsrecht an
    Geschäftsräumen aller Art oder an Wohnungen oder Einfamilienhäusern 
  erfließt, darf den Betrag des
    dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. Die mit dem 
  Gebrauchs- oder
    Nutzungsberechtigten vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine 
  nicht unter die §§ 18
    bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder 
  Gebrauchsrecht an
    Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des zweifachen 
  monatlichen
    Bruttoentgeltes nicht übersteigen. §§ 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß 
  anzuwenden.
    5. ABSCHNITT
    Inkrafttreten
    § 28. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 
  Verordnung des
    Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978, BGBl. 
  Nr. 323, über
    Ausübungsregeln für Immobilienmakler, zuletzt geändert durch die Verordnung 
  BGBl. Nr. 66/1994,
    außer Kraft.
    (2) § 15 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 
  490/2001 tritt mit 1.
    Jänner 2002 in Kraft.
    (3) Die §§ 6 Abs. 3 19, 20, 21, 27 und 29 samt Überschriften in der Fassung 
  der Verordnung
    BGBl. II Nr. 268/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
    Übergangsbestimmungen
    § 29. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 
  268/2010 bereits
    vereinbarten Provisionen und sonstigen Vergütungen sind die bisherigen 
  Vorschriften weiterhin
    anzuwenden.