Nebenkostenübersicht
    gemäß § 30 b Konsumentenschutzgesetz
    Kauf-, Miet- und Hypothekendarlehensverträge
    
     Kaufverträge
       Grunderwerbssteuer vom Wert der
      Gegenleistung..........................................3,5 % (Ermäßigung
      oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
      Grundbucheintragungsgebühr
      (Eigentumsrecht).............................................1,1 %
      Kosten der Vertragseinrichtung und grundgebührlichen Durchführung nach
      Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für
      Beglaubigungen und Stempelgebühren.
      Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren
      (länderweise unterschiedlich)
      Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten un Eigenheimen -
      Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate
      außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw.
      Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch
      auf Übernahme des Förderungsdarlehens.
      Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde
      (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes)
      sowie Anschlußgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon
      etc.
      Vermittlungsprovision (Höchstprovision) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von
      Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum
      besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
      Unternehmen aller Art Abgeltung für Superädifikate auf einem Grundstück: 
     bei einem Wert
      bis € 36.336,42 je 4 %,
      von € 36.336,42 bis € 48.448,51 je € 1.453,46
      ab € 48.448,51 je 3 %
      jeweils zuzüglich 20 % USt 
    
    ( generell kann man einen Richtwert von insgesamt ca. 10 % des Kaufpreises
    annehmen )
    
     Mietverträge
      Vergebührung des Mietvertrages, ausgenommen Wohnimmobilien (§ 33 TP 5
      GebG) 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl.
      USt), bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttozinses.
      Für den zweiten und jeden weiteren Bogen der Urkunde feste Gebühr von
      derzeit je € 13,-
      Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
      Vermittlungsprovision bei Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht
      gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, den dem sich der Mietgegenstand
      befindet.
      Höchstprovision zuzüglich 20 %USt bei Vermittlung von Haupt- oder
      Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art.
    
     
 
    
     Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe bis zu 5 % kann
      zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden. 
     Gemäß § 24 MaklerVO ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die
      Umsatzsteuer nicht den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind
      ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von
      Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den
      mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart
      werden darf. 
     Hypothekendarlehen 
    
      -  Allgemeine Randordnung für die
        Verpfändung......................................................................................0,5
        % 
 
      -  Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem
        Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters 
 
      -  Barauslagen für Beglaubigung und Stempelgebühren
        laut Tarif 
 
      -  Kosten der allfälligen Schätzung laut
        Sachverständigentarif 
 
      -  Vermittlungsprovision: darf den Betrag von 2 % der
        Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung gemäß § 15 Abs
        1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision
        oder sonstige Vergütung  5 % der Darlehenssumme nicht übersteigen.
      
 
      -  Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung
        1. Veräußerungs- und Spekulationsgewinn (Immobilienertragsteuer)
        Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften werden ab 01.04.2012
        unbefristet besteuert. Bei Immobilien, die nach dem 31.03.2012 veräußert
        werden, ist hinsichtlich der Besteuerung zwischen „steuerverfangenen
        Immobilien“, die ab dem 01.04.2002 (bzw. 01.04.1997) entgeltlich
        angeschafft wurden, und „Altfällen“ zu unterscheiden.
        
        „Steuerverfangene Immobilien“: 30% Steuer auf Veräußerungsgewinn
        Im Regelfall unterliegen Immobilien, die ab dem 01.04.2002 angeschafft
        wurden (bzw. ab dem 01.04.1997, falls eine Teilabsetzung für
        Herstellungsaufwendungen in Anspruch genommen wurde) einer einheitlichen
        Immobilienertragsteuer in Höhe von 30 % des Veräußerungsgewinns, der
        Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis. Steuermindernd
        wirken sich Instandsetzungs- und nachträgliche Herstellungsmaßnahmen
        aus, soweit diese nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können.
        Geltend gemachte Absetzbeträge von Anschaffungs- und Herstellungskosten
        einschließlich jener AfA, welche bei der Berechnung der besonderen
        Einkünfte (Details siehe unten) abgezogen worden ist, sowie offene
        Teilabsetzbeträge für Instandsetzungsaufwendungen müssen hinzugerechnet
        werden. Für Veräußerungen bis 31.12.2015 ist ein Steuersatz von 25%
        anzuwenden. Eine Inflationsabgeltung in Höhe von 2 % pro Jahr kann ab
        1.1.2016 nicht mehr geltend gemacht werden.
        
        HINWEIS: Vor allem bei vermieteten Immobilien kann die Ermittlung des
        Veräußerungsgewinns im Regelfall nur im Zusammenwirken mit dem
        Steuerberater und Immobilienverwalter des Verkäufers ermittelt werden.
        Die Meldung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer hat durch den
        Parteienvertreter (Vertragserrichter) spätestens am 15. Tag des auf den
        Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.
        
        „Altfälle“: 4,2 % (bzw. 18 %) Steuer auf gesamten Kaufpreis
        Bei einem letzten entgeltlichen Erwerb vor dem 01.04.2002 (bzw. im Falle
        von geltend gemachten Teilabsetzungen gem. § 28 Abs. 3 EStG 01.04.1997)
        wird pauschal der Veräußerungserlös (tatsächlicher erzielter Kaufpreis)
        besteuert. Unter der gesetzlich vorgegebenen Annahme eines
        Veräußerungsgewinnes von 14% ergibt dies einen Steuersatz von
        
        • 4,2 % vom Veräußerungserlös bzw.
        • 18 % vom Veräußerungserlös, wenn seit dem 01.01.1988 eine Umwidmung
        stattgefunden hat.
        
        Über Antrag ist es in jedem Fall möglich, den Spekulationsgewinn zu
        errechnen und diesen mit 30 % zu versteuern oder aber auch mit dem
        Einkommensteuertarif zu veranlagen. Gem. § 20 Abs 2 EStG sind dann auch
        Verkaufsnebenkosten abzugsfähig.
        
        2. Befreiung von der Immobilienertragsteuer
        A) Hauptwohnsitzbefreiung
        Wenn eine Immobilie ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend
        bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient hat oder 5 Jahre
        durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung
        gegeben ist, fällt keine Immobilienertragsteuer an.
        
        B) Selbst erstellte Gebäude
        Eine solche Steuerbefreiung ist auch für selbst erstellte Gebäude
        (Veräußerer hat die Bauherreneigenschaft) gegeben: Diese Gebäude dürfen
        aber in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von
        Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden sein.
        
        C) Weitere Ausnahmen
        Weitere Ausnahmen sind für Tauschvorgänge im Rahmen eines
        Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens vorgesehen sowie für
        Anrechnung von Grunderwerbsteuern und Stiftungseingangssteuern sowie
        Erbschafts- & Schenkungssteuern der letzten 3 Jahre vor Veräußerung
        auf die Spekulationssteuer.
        
        3.Teilabsetzbeträge und Spekulationsgewinn-Ermittlung
        Bei Ermittlung des Spekulationsgewinnes von „steuerverfangenen“
        Grundstücken müssen die begünstigt abgesetzten Teilbeträge für
        Herstellungsaufwendungen – neben den abgesetzten Instandsetzungszehnteln
        bzw. (ab 2016) Instandsetzungsfünfzehnteln – dem Spekulationsgewinn
        hinzugerechnet werden. Sie sind demnach gem § 30 Abs 3 EStG bereits im
        Spekulationsgewinn enthalten und daher mit dem besonderen Steuersatz von
        30% besteuert.
        
        Bei nicht mehr steuerverfangenen Grundstücken erfolgt anlässlich der
        Veräußerung von vermieteten Grundstücken bei Ermittlung des
        Veräußerungsgewinnes nach der Pauschalmethode (mit 4,2 % des
        Veräußerungserlöses) eine Nachversteuerung in Form der Hinzurechnung in
        Höhe der Hälfte der in den letzten 15 Jahren vor der Veräußerung
        abgesetzten Herstellungsfünfzehntel (im Sonderfall auch Zehntel) mit dem
        Sondersteuersatz von 30 %.
        
        4. Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
        Wenn der Verkäufer für Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen
        einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 2, 3 und 4
        EStG 1988 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das
        Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend
        gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den
        Käufer verloren.
        
        5. Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer
        Vorsteuerbeträge, resultierend aus Anschaffungs- und
        Herstellungsaufwendungen, sowie aus Großreparaturen, sind bei
        Übertragung unter Lebenden innerhalb der nachfolgenden 19 Jahre anteilig
        zu berichtigen. Für bereits vor dem 01.04.2012 genutzte bzw. verwendete
        Anlagegüter gibt es aber eine Übergangsvorschrift, die einen
        neunjährigen Berichtigungszeitraum vorsieht. Bei unternehmerischer
        Nutzung des Rechtsnachfolgers (z.B. Zinshaus) kann die
        Vorsteuerberichtigung vermieden werden, indem 20 % Umsatzsteuer zum
        Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
        Zu beachten sind jedoch die Auswirkungen des 1. StabilitätsG 2012 bei
        nicht fast ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen
        eines Mieters. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, die
        umsatzsteuerrechtliche Situation im Detail vor der
        Kaufvertragserstellung mit einem Steuerexperten zu erörtern.
        
        6. Verkauf von Waldgrundstücken
        Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind
        zu versteuern.